Allgemeine Geschäftsbedingen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Untersberg Shooting Area, mit ihrem Vertragspartner –im folgenden Kunde“ genannt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die kostenpflichtige Nutzung des ST-2 Simulators von MARKSMAN TRAINING SYSTEMS für das Training mit Flinte und Büchse in den Räumlichkeiten von Untersberg Shooting Area. Dem Kunden wird während der Zeit der gebuchten Nutzung ein Betreuer für die Anlage zur Verfügung gestellt.

3. Vertragsabschluss und Vertragsdauer

3.1 Der Vertrag kommt zustande mit der Buchung per Telefon, Buchungssystem oder E-Mail und endet nach der vereinbarten Nutzung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Das Nutzungsentgeld bzw. Preise sind der jeweiligen aktuellen Preisliste zu entnehmen.

4.2 Sollte die Buchung weniger als 48 Stunden vor Beginn der gebuchten Leistung storniert werden, können die

Kosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. Untersberg Shooting Area ist bemüht zuvor einen Ersatztermin zu benennen, falls der Kunde dies wünscht.

4.3 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Ende der gebuchten Leistung nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

5. Haftungsbeschränkung

5.1 Die Haftung wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Haftung auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.2 Untersberg Shooting Area übernimmt in keinem Fall Haftung für Schäden, die durch andere Kunden von Untersberg Shooting Area oder Dritte verursacht oder herbeigeführt werden. Der Kunde stellt Untersberg Shooting Area von Schadensersatzansprüchen, welche sich aus verursachten Schäden durch andere Besucher oder Dritte bei Nutzung der Vertragsgegenstände ergeben könnten, frei. Dies gilt insbesondere bei Schäden infolge der Missachtung der unter 7„Verhaltenspflichten des Kunden“ aufgeführten Bedingungen.

5.3 Untersberg Shooting Area übernimmt keine Haftung für Schusswaffen inklusive der Optiken bzw. anderen Zieleinrichtungen sowie Zubehör- und Einzelteile, welche vom Kunden mitgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch einen Untersberg Shooting Area Mitarbeiter verursacht wurde.

5.4 Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, Überschwemmung u. ä.) oder aus technischen Gründen behält sich Untersberg Shooting Area vor, das gebuchte Arrangement nicht durchzuführen. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6. Gerichtsstand

6.1 Der Gerichtsstand ist Salzburg.

7. Verhaltenspflichten des Kunden

7.1 Das Mitbringen von Munition in die Räumlichkeiten von Untersberg Shooting Area ist verboten.

Ausgenommen sind deutlich erkennbare Pufferpatronen. Diese sind vor erstmaliger Benutzung dem Untersberg Shooting Area Mitarbeiter vorzuzeigen.

7.2 Den Anweisungen der Untersberg Shooting Area Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Sie üben das Hausrecht aus. Kinder unter 14 Jahren dürfen im Untersberg Shooting Area keinen Umgang mit Waffen haben.

7.3 Bei Ankunft in den Räumlichkeiten von Untersberg Shooting Area sind Waffen an der vorgesehenen Stelle aus dem Transportbehältnis zu entnehmen und die Kammern zu öffnen bzw. bei Kipplaufwaffen die Läufe abzukippen. Der sichere Zustand ist dem Untersberg Shooting Area Mitarbeiter vorzuzeigen.

7.4 Das Anschlagen von Waffen und das Betätigen des Abzuges außerhalb der vom Mitarbeiter angesagten Trainingssituation ist verboten.

7.5 Die vom Kunden mitgebrachten Waffen sind ordnungsgemäß durch den Kunden nach waffenrechtlichen Vorschriften zu transportieren. Der Kunde sorgt für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen für seine mitgebrachten Waffen selbst. Leihwaffen von Untersberg Shooting Area sind von dieser Regelung ausgenommen.

7.6 Offenes Feuer und Rauchen ist innerhalb der Räumlichkeiten von Untersberg Shooting Area verboten.

7.7 Alkoholkonsum vor und während der Nutzung des ST-2 Trainingssystems ist verboten.

8. Salvatorische Klausel

8.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die der übrigen vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.